Schornsteinfegerbetrieb Peter Stehnike
Gebäudeenergieberater im Handwerk , Brandschutztechniker
Seit dem 12. April 2012 gibt es in Niedersachsen eine neue Bauordnung (NBauO), die am 1. November 2012 in Kraft tritt. Für privaten Wohnraum, der vor dem 01.12.2012 errichtet oder genehmigt wurde (Bestandsbauten) gilt eine Übergangsfrist bis 31.12.2015.
Wichtig für Eigentümer und Nutzer (Mieter, Pächter) von privatem Wohnraum:
1.
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
2.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
3.
In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten.
4.
Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.